Ausgabe August 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil des Vertrags sowie der Auftragsbestätigung. Sie gelten für sämtliche Punkte, die nicht Gegenstand einer besonderen schriftlichen Vereinbarung sind. Jede von diesen Bedingungen abweichende Bestimmung bedarf der Schriftform und muss ausdrücklich im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sein.

  2. Die Person, die den Vertrag oder die Auftragsbestätigung unterzeichnet, ist berechtigt, die angebotenen Dienstleistungen im Namen des Kunden in Anspruch zu nehmen.

  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag ab dem ersten Tag der Dienstleistung für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

  4. Die Auftragsbestätigung wird für eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Bei unbestimmter Dauer verlängert sich die Auftragsbestätigung stillschweigend jeweils um eine Woche, sofern sie nicht von einer der beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen gekündigt wird.

  5. Storniert der Kunde den Auftrag ganz oder teilweise, kann SIR S.A. ihm sämtliche Kosten einschliesslich der durch die verursachten Störungen entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

  6. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen oder Beanstandungen betreffend die Erbringung der vereinbarten Leistungen so rasch wie möglich schriftlich mitzuteilen. SIR S.A. kann für die Folgen allfälliger mündlicher Anweisungen, die von Vertretern des Kunden am Einsatzort erteilt werden, nicht haftbar gemacht werden.

  7. SIR S.A. verpflichtet sich, ausschliesslich Einsatzpersonal zu beschäftigen, das die Anforderungen der Genfer und/oder Waadtländer Gesetze über private Sicherheitsagenten sowie der auf dem gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft geltenden Vorschriften erfüllt, die von den Justiz- und Polizeidepartementen der betreffenden Kantone erlassen wurden. Folglich ermächtigt der Kunde SIR S.A. ausdrücklich, sämtliche zweckdienlichen Massnahmen zum Schutz der ihr anvertrauten beweglichen und unbeweglichen Sachen, Vermögenswerte, Personen und Interessen zu ergreifen.

    Zu diesem Zweck sind die Mitarbeitenden von SIR S.A. insbesondere berechtigt:

    7.1. Die ihrer Überwachung anvertrauten Räumlichkeiten, Grundstücke und Nebengebäude mit den Schlüsseln zu betreten, die ihnen der Kunde zu diesem Zweck mit seiner vorgängigen Zustimmung übergibt.

    7.2. Im Rahmen ihres Auftrags und innerhalb der Grenzen der anwendbaren Gesetzgebung die Identität von Personen zu überprüfen, den Zutritt zu überwachten Räumlichkeiten, Bereichen, Veranstaltungen oder Anlässen zu gestatten oder zu verweigern, unberechtigte Personen daraus wegzuweisen sowie die Gegenstände und Materialien zu kontrollieren, die in die betreffenden Örtlichkeiten hinein- oder aus ihnen herausgebracht werden.

    7.3. Straftäter, die auf frischer Tat ertappt werden, anzuhalten.

    7.4. Im Allgemeinen und unter Berücksichtigung dessen, dass Entscheidungen innerhalb sehr kurzer Zeit getroffen werden müssen, ermächtigt der Kunde die Mitarbeitenden von SIR S.A., in seinem Namen und unter seiner Verantwortung gegenüber Dritten, die unberechtigt die SIR S.A. zur Überwachung anvertrauten Räumlichkeiten betreten, sämtliche Rechte des Eigentümers oder Besitzers auszuüben.

    Der Kunde befreit SIR S.A. daher insbesondere in folgenden Fällen von jeglicher Haftung:

    7.4.1. Der Einsatz ermöglicht es nicht, die Straftäter auf frischer Tat zu ertappen und anzuhalten.

    7.4.2. Mitarbeitende von SIR S.A. verursachen während eines Einsatzes unbeabsichtigt Schäden.

    7.4.3. Die beim Kunden installierte Alarmanlage ist defekt oder gestört.

    7.4.4. Das Übertragungs- und Empfangssystem hat den Alarm, auch nur teilweise, nicht übermittelt oder empfangen.

  8. Der Kunde verpflichtet sich, SIR S.A. für sämtliche Schäden, Verluste, Kosten (einschliesslich angemessener Rechtsverteidigungskosten) und Haftungsverpflichtungen schadlos zu halten, die SIR S.A. infolge eines Anspruchs eines Dritten entstehen können, sofern dieser Anspruch unmittelbar zurückzuführen ist auf:

    a) eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Kunden;

    b) ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln) des Kunden, seiner Mitarbeitenden oder Hilfspersonen bei der Erfüllung dieses Vertrags. Diese Schadloshaltungspflicht gilt nicht, wenn der Anspruch des Dritten auf grobes oder vorsätzliches Verschulden von SIR S.A. oder ihrer Mitarbeitenden zurückzuführen ist. SIR S.A. informiert den Kunden unverzüglich über jeden eingegangenen Anspruch.

  9. SIR S.A. verpflichtet sich, Informationen, zu denen sie im Rahmen der Leistungserbringung Zugang erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und ihre Sicherheitsagenten und Hilfspersonen zur Einhaltung derselben Vertraulichkeit zu verpflichten. SIR S.A. verpflichtet sich ferner, den Namen und das Logo des Kunden nicht ohne dessen vorgängige schriftliche Zustimmung zu verwenden.

  10. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass SIR S.A. (sämtliche) Telefongespräche zwischen dem Kunden und der Einsatzzentrale von SIR S.A. zu Schulungs- oder Beweiszwecken aufzeichnet.

  11. Für weitere Informationen zum Datenschutz und zur Datenschutzerklärung wird der Kunde auf die Datenschutzerklärung von SIR S.A. verwiesen: https://www.sirsa.ch/de/datenschutzrichtlinie.

  12. SIR S.A. ist berechtigt, bei Bedarf Leistungen durch qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Beauftragt SIR S.A. Subunternehmer, ist sie gegenüber dem Auftraggeber für deren ordnungsgemässe Leistungserbringung verantwortlich. Der Einsatz von Subunternehmern muss dem Kunden stets vorgängig mitgeteilt und von diesem schriftlich genehmigt werden.

  13. Die Tarife werden unter Berücksichtigung der bei Abschluss des Vertrags oder der Auftragsbestätigung üblichen Löhne und Arbeitsbedingungen festgelegt. Bei Änderungen kann SIR S.A. die Tarife unter Einhaltung einer schriftlichen Vorankündigungsfrist von zwei Monaten an die neuen Bedingungen anpassen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt einer Tarifänderung kündigen.

  14. Die vertraglichen Leistungen werden gegen Rechnung erbracht. Der Kunde verpflichtet sich, den unbestrittenen Rechnungsbetrag ohne Abzüge und fristgerecht zu bezahlen. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder verspätet nach, kann SIR S.A. die Erbringung der betreffenden Leistungen innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt eines eingeschriebenen Schreibens, mit dem die Zahlung der unbestrittenen Beträge vom Kunden verlangt wird, aussetzen. SIR S.A. lehnt jede Haftung für daraus entstehende Schäden ab.

  15. Für alle Fragen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vorgesehen oder gemäss Art. 1 durch eine besondere schriftliche Bestimmung geregelt sind, erklären die Parteien die Bestimmungen des Obligationenrechts für massgebend, insbesondere die Bestimmungen über den Auftrag und die aus einem Vertrag entstehenden Obligationen, soweit von diesen nicht durch die vorstehenden Regelungen abgewichen wird, insbesondere hinsichtlich der Haftung des Beauftragten und der Kündigungsfrist des Vertrags.

  16. SIR S.A. ist für Personen- (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung) und Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung von Gegenständen) bis zu einem Betrag von CHF 20’000’000.– (zwanzig Millionen) pro Ereignis versichert. Der Kunde hat vom Umfang des Versicherungsschutzes Kenntnis genommen und verzichtet ausdrücklich darauf, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, die diesen Betrag übersteigen; er trägt dieses Risiko selbst oder lässt es durch ein Versicherungsunternehmen decken. Diese Bestimmung gilt nicht für Schäden an Gegenständen während eines Werttransports; hierfür gilt ausschliesslich Artikel 8 der Besonderen Bedingungen.

  17. Im Falle höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Epidemie, Streik, Unterbrechung der Telekommunikation, schwerwiegende und allgemeine Einschränkungen des Strassenverkehrs, Folgen von Ereignissen im Zusammenhang mit Veränderungen der Struktur des Atomkerns usw.) kann SIR S.A. ihre Dienstleistungen unterbrechen oder einschränken, wenn die Erfüllung ihres Auftrags unmöglich wird, nachdem sie den Kunden schriftlich über den Fall höherer Gewalt und dessen voraussichtliche Dauer informiert hat. Die Gebühr wird in diesem Fall von SIR S.A. an die neuen geltenden Bedingungen angepasst.

  18. Sämtliche mit SIR S.A. abgeschlossenen Verträge unterstehen schweizerischem Recht. Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden ausschliesslich den zuständigen Gerichten in Genf, Schweiz, unterbreitet, unbeschadet der Rechtsmittel.

  19. SIR SA behält sich das Recht vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, und informiert den Kunden mindestens drei Monate vor deren Inkrafttreten darüber. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen. Die jeweils geltende Fassung ist jederzeit auf der Website von SIR SA verfügbar.

Ausgabe August 2026

Besondere Bedingungen

Besondere Vertragsbedingungen für Interventionsdienste, Anschluss an die Alarmzentrale und Werttransporte

  1. Diese besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesellschaft SIR S.A.

  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Interventions- und Anschlussvertrag ab dem ersten Tag der Dienstleistung für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

  3. Die Pauschalgebühren umfassen:

    Die Gebühr für die Übermittlung des Alarms an die Empfangs- und Bearbeitungszentrale von SIR S.A.

    Unbegrenzte Interventionen, ausgenommen:

    3.1. Bei wiederholten technischen Alarmen aufgrund defekter Anlagen (mehr als vier pro Monat).

    3.2. Bei Überschreitung werden diese mit CHF 200.– pro Intervention in Rechnung gestellt.

    3.3. Bei absichtlich ohne Grund ausgelösten Überfallalarmen werden unter Berücksichtigung der besonderen Art dieser Alarme CHF 250.– pro Intervention in Rechnung gestellt.

    3.4. Bei Fehlalarmen behält sich SIR S.A. das Recht vor, ihre Interventionen bei Missbrauch, Nichteinhaltung der üblichen Bedienungsregeln oder wiederholter Fahrlässigkeit beziehungsweise Fehlbedienung in Rechnung zu stellen (insbesondere wenn wiederkehrende Alarme aufgrund eines nicht behobenen Defekts, einer unsachgemässen Bedienung des Systems oder fehlender Abhilfemassnahmen des Kunden fortbestehen).

  4. Die einmalige Registrierungsgebühr (im ersten Jahr in Rechnung gestellt) umfasst:

    4.1. Die Erstellung der Unterlagen für die Einsatzabwicklung durch die Alarmzentrale von SIR S.A., die SIR-Sicherheitsagenten, die Polizei, die Feuerwehr und andere betroffene Stellen sowie die computergestützten Versuche und Tests bei der Inbetriebnahme.

    4.2. Der Kunde verpflichtet sich, SIR S.A. über Änderungen der Kontaktdaten und der verantwortlichen Personen sowie über den Austausch von Schlüsseln oder Zutrittsmitteln zu informieren.

    4.3. Sämtliche vom Kunden gewünschten Änderungen der vereinbarten Leistungen oder Einsatzanweisungen sind vorgängig schriftlich mit der Geschäftsleitung von SIR S.A. zu vereinbaren.

  5. Die Pauschalgebühren für Intervention und Anschluss werden unter Berücksichtigung der bei Vertragsabschluss üblichen Löhne und Arbeitsbedingungen festgelegt. Bei Änderungen kann SIR S.A. die Gebühr unter Einhaltung einer schriftlichen Vorankündigungsfrist von zwei Monaten an die neuen Bedingungen anpassen.

  6. Die Einsatzmodalitäten sind im Anhang «Leistungen» festgelegt. Es wird jedoch klargestellt, dass SIR S.A. die zur Lösung des Einsatzproblems erforderliche Präsenz während höchstens zwei Stunden gewährleistet. Ist für die Überwachung des Objekts ein Wachdienst von mehr als zwei Stunden erforderlich, wird die zusätzliche Zeit stundenweise nach dem am Einsatztag bei SIR S.A. geltenden Stundenansatz in Rechnung gestellt.

  7. Bei Vertragsauflösung oder -kündigung ist der Kunde verpflichtet, die Alarmübertragung an die Empfangszentrale von SIR S.A. unverzüglich unterbrechen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist SIR S.A. berechtigt, die pauschale Anschlussgebühr bis zur Unterbrechung der Übertragung in Rechnung zu stellen. Falls erforderlich, kann SIR S.A. die Alarmübertragung durch einen Dritten und auf Kosten des Kunden unterbrechen lassen.

  8. SIR S.A. hat eine Transportversicherung mit einer Deckungssumme von höchstens CHF 500’000.– für jeden Transport mit einem bewaffneten Sicherheitsagenten und bis zu CHF 1’000’000.– für jeden Transport mit zwei bewaffneten Sicherheitsagenten abgeschlossen. Die Transportversicherung des Kunden geht vor. SIR SA arbeitet ausschliesslich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SPEDLOGSWISS in ihrer jeweils neuesten Ausgabe. Sollte der Transport den versicherten Betrag überschreiten, treffen SIR SA und der Kunde eine separate Vereinbarung. Der Kunde verpflichtet sich, SIR SA über den transportierten Wert zu informieren und/oder SIR SA zu bestätigen, dass der Wert der Güter CHF 500’000 beziehungsweise CHF 1’000’000 nicht übersteigt.

  9. SIR SA behält sich das Recht vor, ihre Besonderen Bedingungen zu ändern, und informiert den Kunden mindestens drei Monate vor deren Inkrafttreten darüber. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Kunden angenommen. Die jeweils geltende Fassung ist jederzeit auf der Website von SIR SA verfügbar.

Ausgabe August 2026